Pflegegrade – Einstufung und Ansprüche

Seit 2017 gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade – von 1 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bis 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Zur Einteilung in die unterschiedlichen Stufen prüft der Medizinische Dienst (MD) die Selbstständigkeit der betroffenen Personen im Alltag. Dabei werden sechs unterschiedliche Lebensbereiche geprüft. Die Bereiche werden mit Punkten bewertet. Die Punkte fließen dann mit einer bestimmten Gewichtung in eine Gesamtbewertung.

Welche sechs Lebensbereiche werden geprüft? 

1. Mobilität

Wie selbstständig bewegt sich ein Mensch in seinem Alltag? Kann er sich innerhalb seines Wohnbereichs fortbewegen, Treppen steigen, aus dem Bett aufstehen oder sich ohne Hilfe umsetzen? 

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Findet sich der Mensch örtlich und zeitlich zurecht? Ist er in der Lage, Entscheidungen im Alltag selbstständig zu treffen? Erkennt er Gefahren? Kann er anderen Menschen seine Bedürfnisse mitteilen und sich an Gesprächen beteiligen?

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Wie gut kann ein Mensch sein Verhalten und Handeln steuern? Bestehen problematische Verhaltensweisen wie beispielsweise aggressives oder ängstliches Verhalten und wie oft tritt dieses auf? Leidet die Person an Antriebslosigkeit zum Beispiel aufgrund einer Depression oder gibt es selbstgefährdende Verhaltensweisen?

4. Selbstversorgung

Wie selbstständig kann ein Mensch sich im Alltag versorgen? Funktioniert der Toilettengang problemfrei? Kann die Person sich selbstständig waschen, an- und ausziehen und sich Mahlzeiten zubereiten? 

5. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Kann ein Mensch selbstständig nötige Medikamente einnehmen oder Hilfsmittel benutzen? Und wenn nicht: Wie häufig benötigt die Person Unterstützung beispielsweise bei einem Verbandswechsel, der Medikamenteneinnahme oder einem Arztbesuch?  

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Wie eigenständig kann ein Mensch seinen Alltag organisieren? Ist er in der Lage, seinen Tagesablauf zu strukturieren, sich selbst gut zu versorgen und soziale Kontakte zu pflegen?

Die fünf Pflegegrade:

Nach der Prüfung des Medizinischen Diensts wird die geprüfte Person in eine von fünf Pflegegrade eingeteilt:

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Vergebene Punkte: 12,5 bis unter 27 Punkte

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

27 bis unter 47,5 Punkte

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

47,5 Punkte bis unter 70 Punkte

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

70 Punkte bis unter 90 Punkte

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung oder Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation.

90 bis 100 Punkte

Welche Leistungs­ansprüche haben Sie nach der Ein­stufung in einen Pflege­grad?

Nachdem der MD die sechs Lebensbereiche der pflegebedürftigen Person beurteilt hat, wird anhand der ermittelten Punkte die Einstufung in einen Pflegegrad vorgenommen. Je nach festgestelltem Pflegegrad kann der Antragsteller Leistungen für fünf unterschiedliche Bereiche erhalten:

Pflegegeld 

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Diese wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt. Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen. Sie oder er kann das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben. 

Pflegesachleistungen

Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Pflegekasse rechnet dann direkt mit dem Pflegedienst ab.

Entlastungs­betrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden für Leistungen, die den Pflegenden entlasten oder den Pflegebedürftigen bei der Bewältigung des Alltags oder der Pflege von sozialen Kontakten unterstützen. Das können insbesondere pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung sein. Auch gibt es Angebote, die gezielt der Entlastung von Pflegepersonen dienen.

Stationäre Pflege

Die Pflegeversicherung zahlt bei Pflege in einem stationären Pflegeheim pauschale Leistungen. In vielen Fällen reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die Kosten zu decken. In diesem Fall muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil übernehmen. Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei vollstationärer Pflege Kosten für Unterbringung und Verpflegung an. Auch müssen Bewohnerinnen und Bewohner gegebenenfalls für weitere Kosten des Einrichtungsbetreibers wie Anschaffungen und Gebäudemiete aufkommen. Ab Januar 2022 übernimmt die Pflegeversicherung zusätzlich zu den Festbeträgen einen Teil des pflegebedingten Eigenanteils. Im ersten Jahr der Pflege im Pflegeheim übernimmt die Kasse 5 Prozent, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und ab dem fünften Jahr 70 Prozent des Eigenanteils.

Kurzzeit- und Ver­hinderungs­pflege

Pflegende Angehörige können sich bis zu sechs Wochen pro Jahr für Erholung oder aufgrund eigener Erkrankung durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine andere Betreuungsperson vertreten lassen. Alternativ oder in Kombination ist Kurzzeitpflege (für Personen mit Pflegegrad 2-5) mit stationärer Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung für maximal acht Wochen möglich.

Die Leistungsansprüche (in €) finden Sie hier.

Pflegerade – Einstufung und Ansprüche

Pflege­grade / Monat­liche Leist­ungen

Pfle­ge­geld

Pflege­sach­lei­st­ungen

Ent­last­ungs­betrag

Sta­tionäre Pflege**

Kurz­zeit- / Ver­hin­der­ungs­pflege

Pflegegrad 1

- -

125 €

125 €

-

Pflegegrad 2

316 €

724 €

125 €

770 €

jährlich 1.774 €/ 1.612 €*

Pflegegrad 3

545 €

1.363 €

125 €

1.262 €

jährlich 1.774 €/ 1.612 €*

Pflegegrad 4

728 €

1.693 €

125 €

1.775 €

jährlich 1.774 €/ 1.612 €*

Pflegegrad 5

901 €

2.095 €

125 €

2.005 €

jährlich 1.774 €/ 1.612 €*

 

*Betrag kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgestockt werden, wenn nur die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt wird.

** Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse ab Januar 2022 einen Teil des Eigenanteils. Deatils finden Sie unter Stationäre Pflege. 

Zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten:

Anspruch auf Hilfsmittel

Bei häuslicher Pflege haben alle Pflegebedürftigen unabhängig vom Pflegegrad einen Anspruch auf 40 Euro pro Monat für Hilfsmittel (bei Bedarf auch mehr mit Zuzahlung). Hilfsmittel sind beispielsweise Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel oder Leihgebühren für  technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten.

Transportkosten

Mit Pflegegrad 3 und bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung können sich Pflegebedürftige die Transportkosten zum Arzt, Therapeuten oder ins Krankenhaus anteilig erstatten lassen.

Wohnumfeldverbesserung

Für die häusliche Pflege ist es manchmal notwendig, Umbaumaßnahmen im Wohnumfeld durchzuführen, wie zum Beispiel der altersgerechte Umbau eines Badezimmers oder des Treppenhauses. Wird die pflegebedürftige Person Zuhause gepflegt, können solche Umbauten mit einer Höchstsumme von 4.000 Euro pro Maßnahme durchgeführt werden. Dies ist ebenfalls mit der Pflegekasse abzustimmen.
 

Nicht zufrieden mit der Einstufung? Das können Sie tun:

Sollte die pflegebedürftige Person den Eindruck haben, dass die Einstufung ihres Pflegegrades nicht mit dem tatsächlichen Bedarf übereinstimmt, kann sie ab Erhalt der Einstufung Wiederspruch dagegen einlegen. Dafür hat sie vier Wochen Zeit. Zunächst reicht ein formloser Widerspruch, um die Frist einzuhalten. Später muss der Widerspruch begründet werden, d. h. der Pflegebedürftige muss erklären, warum aus seiner Sicht die Einstufung nicht passend ist:

  • Welche Defizite und Bedürfnisse wurden nicht beachtet?
  • Gibt es einen veränderten Bedarf?
  • Fehlen wichtige Informationen?

Für die Begründung des Widerspruchs kann es auch sinnvoll sein, die Akten des bestehenden Gutachtens einzusehen. Hierzu muss beim zuständigen Medizinischen Dienst nachgefragt werden. Falls ein Pflegetagebuch geführt wird, können Kopien hieraus den tatsächlichen Pflegebedarf der pflegebedürftigen Person beschreiben.

Die Pflegekasse wird den Widerspruch prüfen und entscheiden, ob ein neues Gutachten erforderlich ist. In diesem Fall wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes eine erneute Prüfung vornehmen.

Auch wenn im Laufe der Zeit der Pflegebedarf steigt, also mehr Pflege benötigt wird, kann eine Neubegutachtung beantragt werden.